Auswahl von Videokonferenztools – Vorstellung beim 5. DOKtreff
13.08.2020

Auswahl von Videokonferenztools……nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und Einsatz der Tools mit minderjährigen Teilnehmer*innen. Was ist dabei zu beachten?

Präsentiert von Gerd Pappenberger | Referent der Medienanstalt RLP

Bei Videokonferenzen (VK) werden von den Teilnehmer*innen immer Daten erhoben, auch wenn diese im Normalfall nur technischer Art sind. Datenerhebung bedeutet, Beachtung der Vorgaben der DSGVO. Um datenschutzkonform zu sein, sind deshalb schon bei der Auswahl, aber auch bei der Anwendung von Videokonferenztools folgende Voraussetzungen zu prüfen:

1. Rechtsgrundlage der Datenerhebung: für Verein bspw. wichtig Art. 6 DSGVO und da besonders 6f „berechtigtes Interesse“ zur Datenerhebung. Ein „berechtigtes Interesse“ kann bei Aufzeichnungen einer VK schon zweifelhaft sein. Dazu müsste vielmehr eine Einwilligung vorliegen.

2. Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): setzt man das VK-Tool selbst auf und hostet es in Eigenregie, dann ist kein AVV notwendig. Aber in den meisten Fällen benutzt man die Dienstleistungen eines Dritten, dann muss auch ein AVV abgeschlossen werden. Bei den großen Anbietern wie Zoom sind diese auch hinterlegt und abrufbar.

3. Datenschutzniveau: das bedeutet, dass der Anbieter eines VK-Tools entweder in Europa sitzt (dann gilt für ihn die DSGVO) oder sich einer vergleichbaren Datenschutzregelung unterworfen haben sollte. Erst vor kurzem wurde das„PrivacyShield“-Abkommen, das Datenschutzsicherheit mit US-Unternehmen gewährleisten sollte, vom Europäischen Gerichtshof gekippt, da kein ausreichender Datenschutz in den USA besteht.

4. Informationspflicht: alle Teilnehmer*innen sollten die Möglichkeit haben, von einem Datenschutzhinweis Kenntnis zu erlangen, der über die Datenerhebung aufklärt. Der Hinweis sollte bereits über die Einladung zur VK erfolgen und kann mit der (diesbezüglich erweiterten) Datenschutzerklärung auf der Website verlinkt sein.

5. IT-Sicherheit: Die VK sollte so eingerichtet sein, dass die Daten verschlüsselt sind und kein Dritter Zugang erhält.

Bei Minderjährigen unter 16 Jahren, die bei einer VK mitmachen möchten, ist noch zu beachten, dass die Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter rein juristisch betrachtet die Teilnahme genehmigen müssten und die Möglichkeit bekommen, von dem Datenschutzhinweis Kenntnis zu bekommen. Eine Zustimmung zum Datenschutz ist nicht erforderlich.

 






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